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Allgemeine Vertragsgrundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der creatyp GmbH

(Stand 12/2022)

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (AN) sind dessen Angebote sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1.2. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen insbesondere der des AG wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des AN.

2. Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen

2.1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1.1. Jeder dem AN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den AN, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu erlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

2.1.4. Der AN überträgt dem AG die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.1.5. Der AN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den AN zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der AG nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.

2.1.6. Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.2. Vergütung

2.2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der AN berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der AN für den AG erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.3. Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom AN hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Anlieferung.

2.4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

2.4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

2.4.2. Der AN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Der AG verpflichtet sich, dem AN entsprechende Vollmacht zu erteilen.

2.4.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom AG zu erstatten.

2.4.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind vom AG zu erstatten.

2.5. Eigentumsvorbehalt

2.5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2.5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der AG die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

2.5.3. Der Versand der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AG.

2.5.4. Der AN ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den AG herauszugeben. Wünscht der AG die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der AN dem AG Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des AN geändert werden.

2.6. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der AG dem AN 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der AN ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

2.7. Haftung

2.7.1. Der AN haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.7.2. Der AN verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

2.7.3. Sofern der AN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des AN. Der AN haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

2.7.5. Für die vom AG freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des AN.

2.7.6. Für die Wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der AN nicht.

2.7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim AN geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

2.8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

2.8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der AG während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der AN behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2.8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann der AN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

2.8.3. Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller dem AN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der AG den AN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

3. Standbau und Verleih von Mietmöbeln und sonstiger Ausstattung

3.1. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang

3.1.1. Alle Angebote des AN sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Es gelten die speziellen Bedingungen für den Messebau.

3.1.2. Das Angebot des AN wird nach den Angaben des AG und den zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der AN nicht.

3.1.3. Inhalt und Umfang der Leistungserbringung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

3.1.4. Messebaumaterialien, Möbel und sonstige Ausstattungen werden in mittlerer Qualität geliefert; zulässige Gebrauchsspuren können sichtbar sein. Wünscht der AG ausdrücklich Neuware, so ist dies nur nach gesonderter Vereinbarung und Bestellung möglich.

3.1.5. Der AN ist berechtigt, im Falle von nicht lieferbaren Artikeln gleichwertige Ersatzlieferungen vorzunehmen. Abweichungen in Abmessung, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten, sofern diese als gering anzusehen sind, der Handelüblichkeit entsprechen und die Funktionalität nicht einschränken.

3.1.6. Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben Eigentum des AN. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem AN zurückzugeben. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den AG ist der AN berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu verlangen.

3.1.7. Der AG ist berechtigt, Planungs- und Entwurfsleistungen des AN einmal zu nutzen und zu verwerten. Nutzt der AG einen vom AN entworfenen Messestand mehrfach und wird der AN nicht mit dessen Auf- und Abbau beauftragt, so sind diese weiteren Nutzungsrechte gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

3.1.8. Der AG kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, folgende Abstandssumme zu zahlen: 100 % der Vertragssumme, wenn die Kündigung weniger als 5 Arbeitstage vor Mietbeginn erfolgt, 85 % der Vertragssumme, wenn die Kündigung weniger als 10 Arbeitstage vor dem Mietbeginn erfolgt, 75 % der Vertragssumme, wenn die Kündigung 14 Arbeitstage vor Mietbeginn erfolgt, 50 % der Vertragssumme bis 4 Wochen vorher und 25 % der Vertragssumme bis 8 Wochen vorher.

3.2. Zahlungsbedingungen

3.2.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach Rechnungslegung des AN zu den auf der Rechnung genannten Fälligkeiten. Rechnungsbeträge sind mangels anderer Vereinbarungen wie folgt fällig: 50 % bei Auftragserteilung und 50 % nach Leistungserbringung. Bei Unternehmen mit ausländischen Firmensitz sind Rechnungsbeträge mangels anderer Vereinbarungen wie folgt fällig: 100 % bei Auftragserteilung.

3.2.2. Nachbestellungen vor Ort werden nur unter Vorbehalt entgegengenommen. Ist die Nachbestellung aufführbar, erfolgt die Ausführung nur gegen Barzahlung.

3.2.3. Alle Preise sind Nettopreise und zzgl. der geltenden MwSt. ohne Abzug fällig.

3.2.4. Alle Preise des AN schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Kosten nicht ein.

3.2.5. Bei Zahlungsverzug werden offene Forderungen mit den entsprechenden Verzugszinsen, geregelt durch §288 BGB, verzinst.

3.3. Eigentumsvorbehalt

3.3.1. Im Falle des Verkaufs bleiben sämtliche vom AN gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG Eigentum des AN.

3.3.2. Veräußert der AG die Vorbehaltsware, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Entgeltforderung des AG gegen seine Kunden sowie etwaige Rückgabe- oder Herausgabeansprüche.

3.4. Haftung und Versicherung

3.4.1. Der AG haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung des AG verlängert sich entsprechend, wenn sich die Abholung aus vom AG zu vertretenden Gründen verzögert. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, so wird der AG ungeachtet dessen alles ihm zumutbare unternehmen, um das Mietgut bis zur Abholung entsprechend zu schützen.

3.4.2. Der AG übernimmt mit der Auftragserteilung die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm zur Miete überlassenen Gegenstände.

3.4.3. Bei Anbringung von Werbematerialien auf dem Mietgut darf nur leicht entfernbares Material verwandt werden und keinesfalls Nägel, Schrauben, Leim oder sonstige schwer zu entfernende Stoffe. Angebrachte Werbung etc. ist vor Rückgabe restlos zu entfernen.

3.4.4. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der AG die Reparaturkosten an den AN zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der AG den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des AN zu erstatten.

3.4.5. Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den AG oder eine Drittperson verursacht wird.

3.4.6. Der AG tritt etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den AN ab. Beschlagnahmungen oder Beschädigungen der Mietsache wird der AG unverzüglich dem AN mitteilen.

3.4.7. Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind die dem AG überlassenen Gegenstände im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.

3.4.8. Der AN behält sich vor, das Mietgut gegen Diebstahl zu versichern und hierfür eine Prämie in Höhe von 8% des Mietwertes in Rechnung zu stellen. Eine Verpflichtung des AN hierzu besteht jedoch nicht.

3.4.9. Der AG kann auf Wunsch das beschädigte Mietgut gegen Erstattung der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Gegenstandes zum Eigentum erhalten. Beschädigtes Mietgut wird 14 Tage (nach Bekanntgabe des Mangels) zur Verfügung des AGs bereitgehalten.

3.4.10. Schadensersatzansprüche des AG jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, gleichgültig ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des AN liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Der AN haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Während der Dauer einer Veranstaltung ist eine Haftung des AN vollständig ausgeschlossen.

3.5. Standbau

3.5.1. Der Standbau erfolgt nach Vorgabe des AG und muss den allgemeinen Bestimmungen des Messebaus entsprechen.

3.5.2. Auf Wunsch projektiert der AN den Messestand. Die Annahme zur Ausführung und damit Auftragserteilung bestätigt der AG mit seiner Unterschrift.

3.5.3. Gibt der AG keine Vorgabe, so erfolgt der Standbau im freien Ermessen des AN.

3.5.4. Auf- und Abbauzeiten müssen dem AN bei der Auftragserteilung genannt werden; sie sind Vertragsbestandteil. Werden keine Zeiten genannt, gelten die nach den Erfahrungen des AN erwiesenen Auf- und Abbautermine.

3.5.5. Der gebaute Stand wird dem AG übergeben und die Übergabe schriftlich bestätigt (Übergabeprotokoll). Nimmt der AG den Stand zum Übergabetermin aus Gründen, die der AN nicht zu verantworten hat, nicht ab, gilt der Stand als termin- und qualitätsgerecht übergeben.

3.5.6. Beanstandungen und Mängel sind sofort anzuzeigen, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

3.5.7. Weitergehende Ansprüche auf Grund von Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

3.5.8. Der AN hat das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung.

3.5.9. Nachträgliche Umbauten, die der AN nicht zu verantworten hat, gehen zu Lasten des AG.

3.5.10. Der AG haftet für Beschädigung und Verlust. Der Messestand ist sauber und mängelfrei an den AN zurück zu geben. Notwendig werdende Reinigungen und Reparaturen durch den AN werden dem AG in Rechnung gestellt.

3.6. Mietgut

3.6.1. Lieferung

3.6.1.1. Liefertermine oder –fristen sowie die Nennung der Lieferanschrift bedürfen der Schriftform.

3.6.1.2. Die Auslieferung erfolgt ab Lager bzw. Standort. Wünscht der AG Anlieferung durch den AN an eine vom AG anzugebene Anschrift, so kann der AN dem AG die dadurch anfallenden Kosten (Verpackung, Transport etc.) in Rechnung stellen. Bei Abholung durch den AG übernimmt der AG das Be- und Entladen.

3.6.1.3. Der AG hat bei der Anlieferung anwesend zu sein und die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen und ggf. innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Beanstandungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken, ohne dies verliert der AG jegliche Ansprüche gegenüber dem AN. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen
und werden vom AN nicht anerkannt.

3.6.1.4. Falls der AG oder ein von ihm beauftragter Vertreter nicht bei der Anlieferung anwesend sein kann, kann der AN das Mietgut am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der AG die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

3.6.1.5. Der AG ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Wenn der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf, so verpflichtet sich der AG, den Mietgegenstand gemäß Bedienungsanleitung ordnungsgemäß zu gebrauchen und ausschließlich durch Personen bedienen zu lassen, das einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes sicherstellen können.

3.6.1.6. Im Bedarfsfall wird der AN vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen. Wird nach Ablauf der Mietdauer eine Verlängerung vereinbart, so steht diese Verlängerung unter der Bedingung, dass der AG erneut eine Kaution in angemessener Höhe zahlt. Die Höhe der Kaution beträgt mindestens das 1,5fache des Mietwertes. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet oder verrechnet, sobald feststeht, dass die vom AG zu erbringenden Leistungen vollständig erbracht worden sind.

3.6.2. Rückgabe

3.6.2.1. Der AG verpflichtet sich, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände im gleichen Zustand, wie übernommen, an den AN zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den AN vereinbart, ist der AG verpflichtet, das Mietgut abholfertig bereit zu halten.

3.6.2.2. Alle Gegenstände müssen gereinigt zurückgegeben werden. Erfolgt dies nicht, ist der AN berechtigt, auf Kosten des AG eine Reinigung durchzuführen.

3.6.2.3. Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der AG, dass die endgültige Zählung und Schadenfeststellung erst in den Räumen des AN stattfindet. Der AN stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur Zählung im Werke keine Verluste stattfinden können.

3.6.2.4. Ist ein fester Rückgabetermin nicht vereinbart worden oder ist die Möglichkeit vorzeitiger Rücknahme vereinbart, so ist der AG verpflichtet, das Rücknahmeverlangen mindestens 48 Stunden vor der tatsächlichen Rücknahme schriftlich vorzubringen. Sonn- und Feiertage sowie Samstage bleiben bei der Berechnung dieser Frist unberücksichtigt.

3.6.2.5. Gibt der AG das Mietgut nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er für jede angefangene Mieteinheit bis zur Rückgabe an den AN Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Kommt der AG seiner Rückgabeverpflichtung trotz Fristsetzung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann der AN Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.

3.6.2.6. Weitere Schadenersatzansprüche des AN, die auf der vom AG zu vertretenden verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand

4.1. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.

4.2. Gerichtsstand ist der Niederlassungsort des ausführenden Unternehmens des AN

4.3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der restlichen Bestimmungen nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.4. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

4.5. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

4.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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