3.6.2. Rückgabe
3.6.2.1. Der AG verpflichtet sich, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände im gleichen Zustand, wie übernommen, an den AN zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den AN vereinbart, ist der AG verpflichtet, das Mietgut abholfertig bereit zu halten.
3.6.2.2. Alle Gegenstände müssen gereinigt zurückgegeben werden. Erfolgt dies nicht, ist der AN berechtigt, auf Kosten des AG eine Reinigung durchzuführen.
3.6.2.3. Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der AG, dass die endgültige Zählung und Schadenfeststellung erst in den Räumen des AN stattfindet. Der AN stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur Zählung im Werke keine Verluste stattfinden können.
3.6.2.4. Ist ein fester Rückgabetermin nicht vereinbart worden oder ist die Möglichkeit vorzeitiger Rücknahme vereinbart, so ist der AG verpflichtet, das Rücknahmeverlangen mindestens 48 Stunden vor der tatsächlichen Rücknahme schriftlich vorzubringen. Sonn- und Feiertage sowie Samstage bleiben bei der Berechnung dieser Frist unberücksichtigt.
3.6.2.5. Gibt der AG das Mietgut nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er für jede angefangene Mieteinheit bis zur Rückgabe an den AN Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Kommt der AG seiner Rückgabeverpflichtung trotz Fristsetzung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann der AN Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.
3.6.2.6. Weitere Schadenersatzansprüche des AN, die auf der vom AG zu vertretenden verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.